Ersatz Einzelbetriebserlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge dürfen am Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur teilnehmen, wenn hierfür eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Für ein Fahrzeug ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn es den Vorschriften der StVZO bzw. den einschlägigen europäischen Vorschriften entspricht.

    Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.

    Wenn Sie diese Einzelbetriebserlaubnis verlieren, müssen Sie den Verlust unverzüglich anzeigen und einen Ersatz beantragen.

    In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abgeben.

    Wenn Sie das verloren geglaubte Dokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

  • Teaser

    Wenn Sie Ihre Einzelbetriebserlaubnis verloren haben, müssen Sie den Verlust umgehend anzeigen und eine neue beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Die Ausstellung einer neuen Einzelbetriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen Ihre Einzelbetriebserlaubnis verloren haben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebescheinigung
    • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
    • ggf. bei Verlust: Verlusterklärung; ggf. bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
    • ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr

    Zusätzlich bei Vertretung:

    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

    Zusätzlich bei Minderjährigen:

    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Unverzüglich

  • Bearbeitungsdauer

    Je nach Auslastung der zuständigen Zulassungsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Online-Dienste vorhanden: Nein

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen.

  • Herausgebende Stelle

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde (Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende