Namensänderung

Namensänderung

Namensänderungen im Zusammenhang mit einem Personenstandfall, wie einer Geburt, Eheschließung oder Abstammungsfeststellung können im Standesamt vorgenommen werden.

Sollte Ihr Namensänderungswunsch im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts nicht umsetzbar sein, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung zu beantragen. Für behördliche Namensänderungen sind die Standesämter nicht zuständig.

  • Standesamtliche Namensänderungen für ein Kind

    • Namenserklärung für ein neugeborenes Kind
      Bei der Geburt erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können Sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen.
    • Anschlusserklärung eines Kindes
      Heiraten die Eltern eines über 5 Jahre alten Kindes, ist eine Anschlusserklärung erforderlich, damit das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen führen kann.
    • Namenserteilung durch einen alleinsorgeberechtigten Elternteil
      Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, kann der sorgeberechtigte Elternteil dem minderjährigen Kind den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen.
    • Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
      Bestimmen die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt die gemeinsame Sorge, so können sie innerhalb von 3 Monaten nach Sorgerechtsbegründung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
    • Rechtswahl bei der Bestimmung des Namens eines Kindes
      Hat die Mutter und/oder der Vater eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Kindes auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der jeweilige Elternteil angehört.
    • Einbenennung eines Kindes
      Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind in diesen Ehenamen einbenannt werden.
    • Einwilligungserklärung eines Kindes zur Namensänderung
      Ein Kind das bereits 14 Jahre alt ist, muss seine Erklärung selbst abgeben, diese bedarf zusätzlich der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. 
  • Standesamtliche Namensänderungen für Eheschließende

    Sowohl im Rahmen der Eheschließung also auch zu einem späteren Zeitpunkt können Sie folgende Namenserklärungen abgeben:

    • Erklärung eines Ehenamens
      Eheschließende können bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen.
    • Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen (Doppelname)
      Wurde ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Ehename wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname).
    • Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen
      Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann einmalig widerrufen werden.
    • Rechtswahl bei der Bestimmung eines Ehenamens
      Hat einer der Eheschließenden eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Ehenamens auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der-/die jeweilige Partner/in angehört.
    • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
      Wurde ein Ehename bestimmt, kann der/die verwitwete oder geschiedene Partner/in nach Auflösung der Ehe seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des gemeinsamen Namens geführt hat.
  • Weitere standesamtliche Namensänderungen

    Über die bereits aufgeführten Namensänderungen hinaus gibt es noch folgende standesamtliche Namensänderungen:

    • Angleichungserklärung für Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene
      Bestimmte Personengruppen – wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene – die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht abgeben.
    • Änderung der Reihenfolge der Vornamen
      Führt eine Person mehrere Vornamen, kann sie die Reihenfolge dieser Vornamen durch eine entsprechende Erklärung neu bestimmen (Vornamensortierung).
    • Neubestimmung des Vornamens bei Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
      Liegt bei einer Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann sie durch Erklärung die Angabe zu ihrem Geschlecht aber auch ihre Vornamen neu bestimmen.