Geburt

Geburt

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.

Zur Anzeige sind verpflichtet

-       jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

-       oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet            ist.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Welche Dokumente zur Beurkundung der Geburt des Kindes vorzulegen sind, ist von Fall zu Fall verschieden. Gerne informieren wir Sie vorab, welche Dokumente Sie zur Geburtsbeurkundung Ihres Kindes mitbringen müssen! Bitte wenden Sie sich an die zuständige Standesbeamtin Frau Niggenaber.

Voranzeige einer Geburt