Wegfall der Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)


Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen zum 23. Dezember 2025 entfällt die bisherige Pflicht zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs durch nicht-gewinnorientierte Organisationen. Diese Änderung betrifft u.a. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehren, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas sowie Bürger- oder Elterninitiativen.

Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke angeboten werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG angezeigt werden. Da keine Anzeige mehr erforderlich ist, entfallen auch entsprechende Verwaltungsgebühren.

Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (ordnungsamt@schotten.de / Tel. 06044/66-301) gerne zur Verfügung.