Abbrennverbot für Feuerwerkskörper
Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Der Magistrat der Stadt Schotten als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 (BGBl. I S. 5238), in der zurzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
- Das Abschießen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) der Kategorie F2 (z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Knallkörperbatterien, pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz etc.) ist über das von 02.01. bis 30.12.2025 bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2025 und 01.01.2026, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Für die Kernstadt Schotten sind die Bereiche der historischen Altstadt sowie des Alteburgparks einschließlich der jeweiligen Straßenflächen (s. Plan 1), betroffen. Des Weiteren ist in nahezu allen Stadtteilen eine dichte Bebauung mit Fachwerkhäusern vorhanden und die entsprechenden Bereiche sind daher von diesem Verbot ebenso betroffen.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
- Verstöße gegen diese Bestimmungen können gemäß § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 SprengG vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Plan 1

Die Stadt Schotten bittet die Bevölkerung um Beachtung der v. g. Anordnung und um einen verantwortungsbewussten Umgang mit Feuerwerkskörpern.
